Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 22 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
§ 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden; muss der Betrieb des Fahrzeugs untersagt werden, wird die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückgesandt. Hat der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 1 zuständig.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7182/a142542.htm