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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 23 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 23 Versicherungsnachweis
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch vorzulegen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.
(2) Solange ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 gewerbsmäßig vermietet wird, muss der Zulassungsbehörde eine gültige Versicherungsbestätigung für ein Mietfahrzeug für Selbstfahrer vorliegen. Eine Versicherungsbestätigung, die zur Erlangung eines Kurzzeitkennzeichens erteilt wird, muss das Ende des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses angeben.
(3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Übermittlung und Bereithaltung zum Abruf können auch durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im elektronischen Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Bei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigungen nach Anlage 11 ausgestellt werden. Wird die Versicherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer an die Zulassungsbehörde übermittelt oder zum Abruf bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 1, für Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 2, zu erteilen.
(4) Ein Halter, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 11 Nr. 4 zu erbringen.
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Zitierungen von § 23 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen
... Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein ...
§ 25 FZV Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
... nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige kann auch entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 bis 4 vorgenommen werden. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der ...
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