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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
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§ 32 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
§ 32 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Abs. 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sind zu speichern
- 1.
- im Zentralen Fahrzeugregister
- a)
- bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
- b)
- bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
- c)
- bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,
- d)
- bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen und
- e)
- bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen und
- 2.
- im örtlichen Fahrzeugregister
- a)
- bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,
- b)
- bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
- c)
- bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und
- d)
- bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen.
(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.
(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.
Zitierungen von § 32 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 FZV Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
... Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem ...
§ 36 FZV Mitteilungen an die Finanzbehörden
... 2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der ...
§ 37 FZV Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
... Anforderung die nach § 31 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. (2) Das ... Anforderung die nach § 30 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. ...
§ 39 FZV Abruf im automatisierten Verfahren (vom 01.07.2009)
... Verwendung der Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des ... 5, Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und b) die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils ... 30 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und 2. die in § 32 Abs. 1 und 3 genannten Halterdaten. (4) Zur Übermittlung durch Abruf im ... nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Daten nach § 6 Abs. 7 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten ... im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und die in § 30 Abs. 1 Nr. 19, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4, ... des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: a) die nach § 32 Abs. 1 zu speichernden Halterdaten und b) die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 bis ...
§ 45 FZV Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
... Geltung verloren hat, 3. die Angaben über den früheren Halter nach § 32 Abs. 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder ...
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