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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
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§ 35 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:
- 1.
- bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:
- a)
- das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,
- b)
- die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeugs,
- c)
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hubraum,
- d)
- den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,
- e)
- einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,
- f)
- das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,
- g)
- einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,
- h)
- das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,
- i)
- den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
- j)
- die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
- k)
- einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung sowie
- l)
- den Beginn des Versicherungsschutzes,
- 2.
- bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten:
- a)
- das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,
- b)
- die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
- c)
- den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
- d)
- die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten und
- e)
- das Ende des Versicherungsschutzes,
- 3.
- bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:
- a)
- das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie
- b)
- die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:
- 1.
- der Zuteilung des Kennzeichens,
- 2.
- des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,
- 3.
- des Versicherer- oder Halterwechsels,
- 4.
- des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Abs. 3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt,
- 5.
- der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie
- 6.
- des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.
Zitierungen von § 35 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 FZV Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
... bei Außerbetriebsetzung zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist ... (2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im elektronischen Bundesanzeiger sowie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7182/a142555.htm