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§ 48 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 48 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen

a)
§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 Satz 5,

b)
§ 10 Abs. 12, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 4 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 oder

c)
§ 16 Abs. 2 Satz 7, § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 oder § 27 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5,

ein Fahrzeug in Betrieb setzt,

2.
entgegen § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 12 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 6, § 16 Abs. 2 Satz 8 oder Abs. 5 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 5 oder § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 6 oder Nr. 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,

3.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,

4.
entgegen § 4 Abs. 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,

5.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 5, § 16 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 5 oder § 26 Abs. 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

6.
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 16 Abs. 3 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

7.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt,

8.
entgegen § 5 Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt,

9.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen abstellt,

10.
entgegen § 11 Abs. 6 oder § 12 Abs. 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,

11.
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

12.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,

14.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht vorlegt,

15.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

16.
entgegen § 16 Abs. 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet,

17.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

18.
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt oder

19.
entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.



 

Zitierungen von § 48 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
V. v. 05.01.2009 BGBl. I S. 9
Artikel 1 BKatVÄndV
...  § 4 Abs. 5 Satz 1 § 11 Abs. 5 § 26 Abs. 1 Satz 6 § 48 Nr. 5 10 €   Betriebsverbot und ... oder Beschränkung nicht be- achtet § 5 Abs. 1 § 48 Nr. 7 50 € Lfd. Nr. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 244 - 255 BKatV (zu § 1 Abs. 1) (vom 01.01.2011)
...  § 4 Abs. 5 Satz 1 § 11 Abs. 5 § 26 Abs. 1 Satz 6 § 48 Nr. 5 10 € Betriebsverbot ... oder Beschränkung nicht be- achtet § 5 Abs. 1 § 48 Nr. 7 50 € Lfd. Nr. ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8) B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. ...