Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
Anlage 2 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Zuteilung von Buchstaben
Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden. - 2.
- Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern
- a)
- A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999
- b)
- AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99
- c)
- AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999
- d)
- A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999
- e)
- AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999
Anzeige
Zitierungen von Anlage 2 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen
... sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter ...
Anlage 1 FZV (zu § 8 Abs. 1 Satz 3) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
... Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die ... Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt durch die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7182/a142572.htm