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Anlage 4 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3) Ausgestaltung der Kennzeichen
Anlage 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 3 Kennzeichen der Bundeswehr
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.
Abschnitt 8 Ausfuhrkennzeichen
- 1.
- Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:- a)
- einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
- b)
- zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
- c)
- verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
- 2.
- Schrift
- 2.1
- Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -)
Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden. - 2.1.1
- einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:
- a)
- Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,
- b)
- Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,
- c)
- Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm
- 2.1.2
- verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:
- a)
- Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,
- b)
- Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,
- c)
- Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm
- 2.2
- Schriftarten
- 2.2.1
- Mittelschrift 75 mm
- 2.2.2
- Engschrift 75 mm
- 2.2.3
- verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen)
- 2.3
- abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein. - 2.3.1
- fette Mittelschrift
DIN 1451
- 2.3.2
- fette Engschrift
DIN 1451
- 3.
- Euro-Feld
Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.
Ausgestaltung des Sternenkranzes:
Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:
- Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens „D" erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
- 3.1
- einzeiliges Kennzeichen
- 3.2
- zweizeiliges Kennzeichen
- 3.3
- verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
- 4.
- Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist. - 5.
- Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden. - 6.
- Plaketten
In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen- a)
- nach § 47a Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem vorderen Kennzeichen oben,
- b)
- nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,
- c)
- nach § 10 Abs. 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten. Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden.
- 1.
- einzeiliges Kennzeichen
- 2.
- zweizeiliges Kennzeichen
- 3.
- verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
Abschnitt 3 Kennzeichen der Bundeswehr
- 1.
- Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
- 1.1
- Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
- 1.2
- Kleinkrafträder
- 2.
- andere Krafträder
- 3.
- andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig
- 4.
- andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig
- 5.
- Ergänzungsbestimmungen
Wird die Ziffer „1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.
- 1.
- einzeiliges Kennzeichen
- 2.
- zweizeiliges Kennzeichen
- 3.
- verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
- 4.
- Ergänzungsbestimmungen
Der Kennbuchstabe „H" ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe „H") auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:- a)
- Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und
- b)
- Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.
- 1.
- einzeiliges Kennzeichen
- 2.
- zweizeiliges Kennzeichen
- 3.
- verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen
- 4.
- Ergänzungsbestimmungen:
In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nr. 4 Satz 5 angebracht werden.
- 1.
- einzeiliges Kennzeichen
- 2.
- zweizeiliges Kennzeichen
- 3.
- zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)
- 4.
- Ergänzungsbestimmungen
Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.
Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:- a)
- Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau - Euro-Feld) zu verwenden.
- b)
- Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:
- aa)
- bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;
- bb)
- bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.
- c)
- Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.
- 5.
- Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996
Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.
Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nr 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.
Abschnitt 8 Ausfuhrkennzeichen
- 1.
- einzeiliges Kennzeichen
- 2.
- zweizeiliges Kennzeichen
- 3.
- Ergänzungsbestimmungen:
Zitierungen von Anlage 4 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FZV Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
... einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, ... hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten ...
§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
... (5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu ...
§ 17 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
... nur aus Ziffern und beginnt mit 07". Es ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit rotem Oldtimerkennzeichen ...
§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
... und einem nachfolgenden Buchstaben. Das Kennzeichen ist nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 8 auszugestalten und anzubringen. Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen dürfen nur ...
Anlage 12 FZV (zu § 27 Abs. 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
... werden. 2. Schrift Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 2.3.1 und 2.3.2). 3. Maße ... erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage 4 Buchstabe B Ziffer 3), und zwar in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 ...
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