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Anlage 7 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 7 (zu § 12 Abs. 2) Zulassungsbescheinigung Teil II


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vorbemerkungen

1.
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II

Trägermaterial: Neobond (150g/m²), Farbe weiß

Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt

In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale:

-
Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler" - gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei),

-
Melierfasern, teilweise fluoreszierend,

-
Planchetten, fluoreszierend,

-
Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulationen.

2.
Sicherheitsmerkmale:

Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende Sicherheitsmerkmale auf:

-
mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,

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Rückseite einfarbig eingefärbt,

-
Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),

-
Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend), Integration von Mikroschriftelementen im Formulartext,

-
Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszierend).

Zulassungsbescheinigung Teil II (BGBl. I 2006 S. 1057)




 

Zitierungen von Anlage 7 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FZV Zulassungsbescheinigung Teil II
... Die Zulassungsbehörde fertigt die Zulassungsbescheinigung Teil II nach dem Muster in Anlage 7 aus. Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II sowie deren erstmalige Ausfertigung ...