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Anlage 10 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 10 (zu § 16 Abs. 3 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).

Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.

Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.

Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (BGBl. I 2006 S. 1063)




 

Zitierungen von Anlage 10 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 10 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
... Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen ...
§ 20 FZV Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
... Angaben enthalten, die im Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Anlage 10 vorgesehen sind. Zulassungsbescheinigungen nach Satz 1, die den Anforderungen des Satzes 2 ...