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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Anlage 11 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 11 (zu § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 3 und 4, § 25 Abs. 1) Bescheinigungen zum Versicherungsschutz
Anlage 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Versicherungsbestätigung
- 2.
- Versicherungsbestätigung für Hersteller
- 3.
- Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen.
Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.
- 4.
- Nachweis für eine Befreiung des Halters von der Versicherungspflicht
- 5.
- Anzeige über einen Wegfall des Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Zitierungen von Anlage 11 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 FZV Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
... nur zugelassen werden, wenn durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung im Sinne der Anlage 11 Nr. 3 nachgewiesen ist, dass eine Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die ...
§ 23 FZV Versicherungsnachweis
... Bei elektronischer Übermittlung dürfen keine Bestätigungen nach Anlage 11 ausgestellt werden. Wird die Versicherungsbestätigung nicht elektronisch vom Versicherer an ... Abruf bereitgehalten, hat der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 1, für Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 2, zu erteilen. ... dem Muster in Anlage 11 Nr. 1, für Hersteller von Fahrzeugen auch nach dem Muster in Anlage 11 Nr. 2, zu erteilen. (4) Ein Halter, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des ... nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 11 Nr. 4 zu erbringen. ...
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