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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.02.2011 aufgehoben
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Anlage 12 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988 (Nr. 21); aufgehoben durch § 51 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.03.2007; FNA: 9232-12 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage 12 (zu § 27 Abs. 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Anlage 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Versicherungskennzeichen
Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden.
- 2.
- Schrift
- 3.
- Maße
- 4.
- Ergänzungsbestimmungen
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Zitierungen von Anlage 12 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 FZV Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
... und Ausgestaltung des Versicherungskennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage 12 entsprechen. (2) Versicherungskennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein. ...
§ 28 FZV Rote Versicherungskennzeichen
... 1 vorbehaltlich § 4 Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26 Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass ... mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten und anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7182/a142582.htm