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Artikel 8a - Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FZV-EV k.a.Abk.)

Artikel 8a Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 8a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. April 2006 FeV § 4, § 21

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),".

2.
In § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt" durch die Wörter „das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung und mit unverdeckten Augen im Halbprofil oder in einer Frontalaufnahme zeigt" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8a Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8a FZV-EV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV-EV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 FZV-EV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 2 Nr. 23 Buchstabe b und c und Nr. 24 sowie die Artikel 8a , 8b und 9 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 14.06.2006 BGBl. I S. 1329
Artikel 1 1. FeVÄndV
... vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 8a der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), wird wie folgt geändert: 01. ...