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Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung (3. BaubetrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1085 (Nr. 21); Geltung ab 01.05.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 182 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2006 BaubetrV § 1, § 2

Die Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Wintergeld und das Winterausfallgeld" durch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld" und die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden" wird die Angabe „(Bauhauptgewerbe)" eingefügt.

bb)
In Nummer 36 werden nach den Wörtern „Deckeneinbau und -verkleidungen" die Wörter „, Montage von Baufertigteilen" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „aufstellen" die Angabe „(Gerüstbauerhandwerk)" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben" werden durch die Wörter „Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe" ersetzt.

b)
In Nummer 14 werden die Wörter „in Betrieben" durch das Wort „Betriebe" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.