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§ 1 - Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung (BUV)

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 1114 (Nr. 23); aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
Geltung ab 16.05.2006; FNA: 860-7-5 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Anzuwendende Regelungen



In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfall-versicherungsträger ist, sind die

1.
Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst -Anhang 1 -,

2.
Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern -Anhang 2 -,

3.
Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Anhang 3 -,

4.
Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten - Anhang 4 -

anzuwenden.



 

Zitierungen von § 1 BUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 BUV (zu § 1 Nr. 1) Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst
Anhang 2 BUV (zu § 1 Nr. 2) Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern
Anhang 3 BUV (zu § 1 Nr. 3) Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Anhang 4 BUV (zu § 1 Nr. 4) Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten