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Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist (Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung - BUV)

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 1114 (Nr. 23); aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
Geltung ab 16.05.2006; FNA: 860-7-5 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der zuletzt durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes:


§ 1 Anzuwendende Regelungen



In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfall-versicherungsträger ist, sind die

1.
Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst -Anhang 1 -,

2.
Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern -Anhang 2 -,

3.
Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Anhang 3 -,

4.
Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten - Anhang 4 -

anzuwenden.


§ 2 Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften



Im Übrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung einzuhalten. Was den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung entspricht, richtet sich nach den von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 16. Mai 2006 BUV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung vom 20. März 2000 (BGBl. I S. 256) außer Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2006.


Anhang 1 (zu § 1 Nr. 1) Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst


Anhang 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen des § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) gleichwertig ist.

Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheitstechniker oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder -meisterinnen) bestellt werden. Diese sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass

1.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,

2.
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,

3.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

I.
Bestellung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den Abschnitten III und V dieser Regelung bezeichneten Aufgaben schriftlich bestellt oder verpflichtet werden, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1.
die Art des Unternehmens und die damit für die Beschäftigten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,

2.
die Zahl der Beschäftigten und die Zusammensetzung des Personals und

3.
die Organisation des Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Für die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind für den Regelfall die sich aus den Merkmalen der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind, können nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes geringere Einsatzzeiten zugrunde gelegt werden.

Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen, verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, sind nach Anhörung der Unfallkasse des Bundes höhere Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert, ist ein Sicherheitsingenieur oder eine Sicherheitsingenieurin zu bestellen.

(2) Die Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus der in Absatz 3 aufgeführten Tabelle. Maßgebend für die Einordnung der Unternehmen in die Gruppen 1 bis 4 dieser Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis der Anlage zu diesem Anhang. Bei Unternehmen mit unterschiedlicher Tätigkeit ist von der überwiegend von den Beschäftigten ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte Unternehmen werden vom Unternehmer sinngemäß zugeordnet. Er hört vor seiner Entscheidung die Unfallkasse des Bundes an.

(3) Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß der nach Nummer 3 aufgeführten Tabelle:

Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen, sondern von ermächtigten anderen Ärzten oder Ärztinnen vorgenommen, so sind die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeiten nach Absatz 1 anzurechnen, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin den Aufgaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 zuzurechnen ist.

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann auf folgende Weise erfüllt werden:

1.
Einstellung eines eigenen Betriebsarztes oder einer eigenen Betriebsärztin und einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit in das Unternehmen,

2.
Abschluss eines Vertrages mit einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als freie Mitarbeiter,

3.
Anschluss an einen überbetrieblichen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst.

Gruppe Art des Unternehmens Erforderliche Einsatzzeit
(Stunden/Jahr und Beschäftigte)
der Betriebsärzte
oder
Betriebsärztinnen
der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
1Medizinische Bereiche; Technische Bereiche, in denen Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer be-
sonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung
in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen
1,21,5
2Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizini-
schen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsge-
fährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder
weil aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie
oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeu-
gen ist
0,61,5
3Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 und 2
erfasst werden
0,251,5
4Bürobereiche (Verwaltungen) 0,20,3


II.
Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben; insbesondere stellt er ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung.

(2) Der Unternehmer ermöglicht den Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange. Stehen die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der Unternehmer. Stehen die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben freizustellen.

III.
Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen

(1) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei

a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen.

b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d)
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

e)
der Organisation der „Ersten Hilfe" im Unternehmen,

f)
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess,

g)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

2.
die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten;

3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder dem oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c)
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;

4.
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer oder Helferinnen in „Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

(2) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben auf Wunsch des oder der Beschäftigten diesem oder dieser das Ergebnis ihn oder sie betreffender arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen gehört es nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

IV.
Anforderungen an Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen

(1) Als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn der Arzt oder die Ärztin die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.

In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der besonderen Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob der Arzt oder die Ärztin den speziellen Anforderungen genügt und eingesetzt werden kann.

(2) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1, wenn sie

1.
berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" zu führen oder

2.
bereits betriebsärztlich tätig waren und über die erforderliche Fachkunde eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer beibringen.

(3) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen ferner die Anforderungen des Absatzes 1, wenn sie

1.
in geeigneter Weise ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind,

2.
an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben, dessen Inhalt und Durchführung im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer, einem Träger der Unfallversicherung und der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde des Landes, in dem der Ausbildungsträger seinen Sitz hat, oder von einer obersten Bundesbehörde festgelegt wurde und

3.
über die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 eine von der Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

V.
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.
die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu beraten, insbesondere bei

a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c)
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d)
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

e)
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

2.
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme, und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung, sicherheitstechnisch zu überprüfen;

3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a)
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder dem oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b)
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c)
Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen;

4.
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

VI.
Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Fachkräfte den in Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten Anforderungen genügen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der besonderen Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 2, 3 oder 4 wahrgenommen werden können.

(2) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie

1.
berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin zu führen,

2.
danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(3) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnikerinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie

1.
eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin erfolgreich abgelegt haben,

2.
danach eine praktische Tätigkeit als Techniker oder Technikerin mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin mindestens vier Jahre lang als Techniker oder Technikerin oder als Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterin tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie

1.
die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

2.
danach eine praktische Tätigkeit als Meister oder Meisterin mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3.
einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang in der Funktion eines Meisters oder einer Meisterin oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

VII.
Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde

(1) Betriebsärzte oder Betriebärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

(2) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder. wenn für ein Unternehmen mehrere Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt oder die leitende Betriebsärztin und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar dem Unternehmer.

(3) Können sich Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Unternehmer nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar der vorgesetzten Stelle unterbreiten. Ist für ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Betriebsärztin oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt die vorgesetzte Stelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Unternehmer den Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Personal- oder Betriebsrat erhält eine Abschrift.

VIII. Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat

(1) Der Unternehmer und der Personal- oder Betriebsrat arbeiten bei der Durchführung dieser Regelung vertrauensvoll zusammen. Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Personal- oder Betriebsrat zusammen.

(2) Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Personal- oder Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten: sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach Abschnitt VII Abs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie haben den Personal- oder Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

(3) Bei der Bestellung der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen hat der Personalrat nach den Vorschriften der Personalvertretungsgesetze oder der Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen; bei der Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes oder einer freiberuflich tätigen Ärztin, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Anschluss an einen überbetrieblichen Dienst ist der Personal- oder Betriebsrat zu hören.

IX.
Zusammenarbeit der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Begehungen der Arbeitsstätten vorzunehmen.

X.
Arbeitsschutzausschuss

In Unternehmen, in denen Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet der Unternehmer einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

1.
dem Unternehmer oder der von ihm beauftragten Person.

2.
zwei vom Personal- oder Betriebsrat bestimmten Personal- oder Betriebsratsmitgliedern,

3.
Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen,

4.
Fachkräften für Arbeitssicherheit und

5.
Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.

XI.
Regelung der Organisation durch den Unternehmer

Der Unternehmer regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes.

Anlage (zu Anhang 1)

Betriebsartenverzeichnis für die Zuordnung der Unternehmen der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3

Gruppe
1234
Abwasserbehandlung, -beseitigung  x  
Archive, Bibliotheken     
Bürobereiche (Verwaltung), Kassen    x
Betriebs-, Bau-, Werkstätten- und Kraftwagendienst     
Depotanlagen, Untertageanlagen*)  xx 
Druckereien    
Erprobungsstellen*)xx  
Fernmeldewesen*) xxx
Feuerwehren x  
Flugplätze, -bereitschaften, -sicherung*)  xx 
Forstbetriebe x  
Gerichte   x
Güterladedienst  x 
Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst der
Zollverwaltung, Zollfahndungsdienst
 x  
Historische Bauten, Denkmäler   x 
Hochschulen (außer Kliniken), Akademien*) xxxx
Instandsetzungsbetriebe, Marinearsenale x   
Kindergärten, -tagesstätten    x
Kraftwerke x  
Krankenhäuser, Sanatorien, Ärztlicher Dienst x   
Küchenbetriebe, Heime, Hotels   x 
Laboratorien (außer in Hochschulen),
Untersuchungsämter (außer medizinische)
 x  
Landwirtschaft, Gartenbau. Weinbau, Tierzucht,
Fischerei
 x  
Medizinische Untersuchungsämter x   
Mess-, Prüf- und Beschussstellen   x 
Müllabfuhr, -deponie, -verbrennung  x  
Museen, Sammlungen, Ausstellungen   x 
Pflege- und Schwesternstationen  x  
Postwesen*) xxx
Schulen   x
See- und Binnenschiffe, schwimmendes Gerät*) xx  
Sportanlagen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen    x
Straßen- und Gleisbau, Straßen- und Gleisunterhaltung,
Brückenunterhaltung
  x 
Verkehrs- und Hafenbetriebe*)  xx 
Vermessungswesen  x 
Wachdienst x  
Wasserbau und -unterhaltung   x 
Werkstätten, Fuhrparks, Bauhöfe, Lager   x 
Wetterdienst   x
Zivil-, Katastrophen-, Selbstschutz   x 


---

*)
Für diese Unternehmen ist eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte Gruppe nicht möglich. Die Zuordnung ergibt sich aus den jeweiligen Verhältnissen des einzelnen Unternehmens. Maßgebend für die Zuordnung sind die Merkmale der Tabelle des Abschnitts 1 Abs. 3. Bei Zweifeln über die richtige Zuordnung ist bei der Unfallkasse des Bundes anzufragen.


Anhang 2 (zu § 1 Nr. 2) Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach

1.
§ 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),

2.
§ 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.

I.
Aufgaben

Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5 ArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben der Beratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 3 SGB VII die Aufgabe der Prävention (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 SGB VII) mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften.

II.
Durchführung

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse des Bundes (UK-Bund) im Auftrag der Zentralstelle.

Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die UK-Bund gemäß § 21 Abs. 5 ArbSchG und gemäß § 115 Abs. 3 SGB VII wird von der Zentralstelle wahrgenommen.

III.
Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Zur Beratung der Zentralstelle wurde ein ständiger Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern der obersten Bundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern zusammensetzt.

IV.
Wahrnehmung

Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Bundesdienst des Bundesministeriums des Innern wahrgenommen.

Dessen Leiter oder Leiterin ist zugleich Leiter oder Leiterin der Zentralstelle.


Anhang 3 (zu § 1 Nr. 3) Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Anhang 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

I.
Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat nach Maßgabe des § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

II.
Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten

(1) In Unternehmen, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet werden, sind,

sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr als 500 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen

zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

Sind mehr als 1 000 Beschäftigte vorhanden, ist für je weitere 500 Beschäftigte zusätzlich eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.

(2) In Unternehmen, in denen überwiegend technische, naturwissenschaftliche oder medizinische Tätigkeiten verrichtet werden, sind,

sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern mehr als 50 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen

zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

Sind mehr als 300 Beschäftigte vorhanden, sind für je weitere 150 Beschäftigte zusätzlich zwei Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.

(3) Für Bereiche, in denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beschäftigt sind, sind,

sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern über 300 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen

zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

(4) Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnten, zum Beispiel gefährliche Maschinen oder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen. In diesem Fall ist auch bei unter 20 Beschäftigten mindestens eine Person zum oder zur Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

III.
Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten

Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu machen.

IV.
Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes

Der Unfallkasse des Bundes sind die Namen der Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.


Anhang 4 (zu § 1 Nr. 4) Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten


Anhang 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Arbeitsunfälle (einschließlich der Wegeunfälle) der Beamtinnen und Beamten werden erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonym isierter Form.

I.
Erfassung

Die Erfassung wird auf dem beigefügten Unfallmeldeformular (Anlage 1) vorgenommen. Die Erläuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu beachten, um eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu gewährleisten.

II.
Meldung

Die Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die ausgefüllten Unfallmeldeformulare werden direkt an die Präventionsabteilung der Unfallkasse des Bundes, Weserstr. 47, 26382 Wilhelmshaven, gesandt.

Es ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes ausgegebene Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue Unternehmensbezeichnung vermerkt wird.

III.
Auswertung

Die Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsträger ist, jährlich eine Übersicht für das vergangene Jahr und, soweit das nach der Datenlage möglich ist. Präventionshinweise zur Verfügung stellen.

IV.
Unfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das Unfallmeldeverfahren für die bei der Unfallkasse des Bundes versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberührt.

Anlage 1 (zu Anhang 4) (Vordruck siehe BGBl. 2006 I S. 1125)

Anlage 2 (zu Anhang 4) (Erläuterungen zur Unfallanzeige siehe BGBl. 2006 I S. 1126)