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Anhang 4 - Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung (BUV)

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 1114 (Nr. 23); aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
Geltung ab 16.05.2006; FNA: 860-7-5 Sozialgesetzbuch
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Anhang 4 (zu § 1 Nr. 4) Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten


Anhang 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Arbeitsunfälle (einschließlich der Wegeunfälle) der Beamtinnen und Beamten werden erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonym isierter Form.

I.
Erfassung

Die Erfassung wird auf dem beigefügten Unfallmeldeformular (Anlage 1) vorgenommen. Die Erläuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu beachten, um eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu gewährleisten.

II.
Meldung

Die Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die ausgefüllten Unfallmeldeformulare werden direkt an die Präventionsabteilung der Unfallkasse des Bundes, Weserstr. 47, 26382 Wilhelmshaven, gesandt.

Es ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes ausgegebene Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue Unternehmensbezeichnung vermerkt wird.

III.
Auswertung

Die Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsträger ist, jährlich eine Übersicht für das vergangene Jahr und, soweit das nach der Datenlage möglich ist. Präventionshinweise zur Verfügung stellen.

IV.
Unfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Das Unfallmeldeverfahren für die bei der Unfallkasse des Bundes versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberührt.

Anlage 1 (zu Anhang 4) (Vordruck siehe BGBl. 2006 I S. 1125)

Anlage 2 (zu Anhang 4) (Erläuterungen zur Unfallanzeige siehe BGBl. 2006 I S. 1126)



 

Zitierungen von Anhang 4 BUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 4 BUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BUV Anzuwendende Regelungen
... über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten - Anhang 4 - anzuwenden.  ...
Anhang 4 BUV (zu § 1 Nr. 4) Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten
... Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberührt. Anlage 1 (zu Anhang 4 ) (Vordruck siehe BGBl. 2006 I S. 1125) Anlage 2 (zu Anhang 4) (Erläuterungen zur ... Anlage 1 (zu Anhang 4) (Vordruck siehe BGBl. 2006 I S. 1125) Anlage 2 (zu Anhang 4 ) (Erläuterungen zur Unfallanzeige siehe BGBl. 2006 I S. 1126)  ...