- I.
- Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat nach Maßgabe des §
22 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
- II.
- Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten
(1) In Unternehmen, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet werden, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr als 500 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 1 000 Beschäftigte vorhanden, ist für je weitere 500 Beschäftigte zusätzlich eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
(2) In Unternehmen, in denen überwiegend technische, naturwissenschaftliche oder medizinische Tätigkeiten verrichtet werden, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern mehr als 50 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 300 Beschäftigte vorhanden, sind für je weitere 150 Beschäftigte zusätzlich zwei Personen als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
(3) Für Bereiche, in denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beschäftigt sind, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern über 300 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(4) Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen könnten, zum Beispiel gefährliche Maschinen oder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen. In diesem Fall ist auch bei unter 20 Beschäftigten mindestens eine Person zum oder zur Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
- III.
- Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten
Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu machen.
- IV.
- Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes
Der Unfallkasse des Bundes sind die Namen der Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.