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§ 4 - Aromenverordnung (AromV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 02.05.2006 BGBl. I S. 1127; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 31.12.1981; FNA: 2125-40-27 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Hinweise auf natürliche Herkunft



Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff „natürlich" verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff „natürlich" im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird.





 

Frühere Fassungen von § 4 Aromenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.10.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
aktuell vorher 01.03.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung
vom 17.02.2006 BGBl. I S. 425
aktuellvor 01.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Aromenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AromV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AromV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AromV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 14.10.2011)
... a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 5 dort genannte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung
V. v. 17.02.2006 BGBl. I S. 425
Artikel 1 AromVuKäseVÄndV Änderung der Aromenverordnung
...  2. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben. 3. In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucher im Sinne des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996
Artikel 1 2. AromVuaÄndV Änderung der Aromenverordnung
... in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Hinweise auf natürliche Herkunft  ... überschreitet." 2. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Hinweise auf natürliche Herkunft Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und ... b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder". c) Nach Absatz 3 wird folgender ...