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Änderung § 3 Aromenverordnung vom 01.03.2006

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zusatzstoffe


(1) Als Zusatzstoffe werden zugelassen

1. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Verwendung bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmitteln und ihren Zutaten bestimmt sind,

2. der in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführte Aromastoff zur Herstellung von Lakritzwaren,

3. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Spirituosen und alkoholfreien Erfrischungsgetränken,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die dort aufgeführten Aminosäuren und deren Salze sowie Glutaminsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat darüber hinaus zur Herstellung von Reaktionsaromen,

5. die in Anlage 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe als Lösungsmittel oder Trägerstoffe für Aromen.

(Text neue Fassung)

4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die dort aufgeführten Aminosäuren und deren Salze sowie Glutaminsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat darüber hinaus zur Herstellung von Reaktionsaromen.

5. (aufgehoben) *)

(2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 jeweils festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt 10 000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Glutaminsäure, nicht überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt an 3,4-Benzpyren in geräuchertem Fleisch, geräucherten Fleischerzeugnissen sowie Fleischerzeugnissen mit Anteilen geräucherter Lebensmittel darf 1 Mikrogramm in einem Kilogramm nicht überschreiten.



(3) Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zugelassen.

(4) Zum Räuchern von Malz für die Whiskyherstellung wird frisch entwickelter Rauch aus Torf zugelassen.

vorherige Änderung

(5) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den durch die Absätze 1, 3 und 4 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 5 bleiben unberührt.




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*) Anm. d. Red.: Die
nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b V. v. 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132) wurde sinngemäß in Absatz 1 durchgeführt.