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Synopse aller Änderungen der Aromenverordnung am 01.03.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2006 durch Artikel 1 der AromVuKäseVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AromV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.02.2006 BGBl. I S. 425 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verbote und Beschränkungen | |
(1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufgeführten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1 hergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als solche bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Aromen, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die diese Stoffe enthalten. Verzehrfertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Gehalt 1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Satzes 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und 2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet. Die Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Chinin. | |
(Text alte Fassung) (4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aromen mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an 3,4-Benzpyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für mit frisch entwickeltem Rauch geräucherte Lebensmittel. | (Text neue Fassung) (4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aromen mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an Benzo-(a)pyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für mit frisch entwickeltem Rauch geräucherte Lebensmittel. |
§ 3 Zusatzstoffe | |
(1) Als Zusatzstoffe werden zugelassen 1. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Aromen, die zur Verwendung bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmitteln und ihren Zutaten bestimmt sind, 2. der in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe b aufgeführte Aromastoff zur Herstellung von Lakritzwaren, 3. die in Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführten Aromastoffe zur Herstellung von Spirituosen und alkoholfreien Erfrischungsgetränken, 4. die in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Stoffe zur Geschmacksbeeinflussung von Aromen, die dort aufgeführten Aminosäuren und deren Salze sowie Glutaminsäure, Mononatriumglutamat und Monokaliumglutamat darüber hinaus zur Herstellung von Reaktionsaromen, 5. die in Anlage 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe als Lösungsmittel oder Trägerstoffe für Aromen. (2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 jeweils festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt 10 000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Glutaminsäure, nicht überschreiten. | |
(3) Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt an 3,4-Benzpyren in geräuchertem Fleisch, geräucherten Fleischerzeugnissen sowie Fleischerzeugnissen mit Anteilen geräucherter Lebensmittel darf 1 Mikrogramm in einem Kilogramm nicht überschreiten. | (3) Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zugelassen. |
(4) Zum Räuchern von Malz für die Whiskyherstellung wird frisch entwickelter Rauch aus Torf zugelassen. | |
(5) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den durch die Absätze 1, 3 und 4 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 4a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 5 bleiben unberührt. | |
§ 4 Kennzeichnung von Aromen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden | |
(1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: | (1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: |
1. das Wort Aroma', eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas. 2. die Worte für Lebensmittel' oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma bestimmt ist, 3. in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile a) die Kategorien der im Aroma enthaltenen aromatisierenden Bestandteile mit ihrer Bezeichnung nach Anlage 1 Nr. 1 bis 6, b) alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile (Zusatzstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel sowie sonstige Zutaten) mit ihrer Verkehrsbezeichnung oder ihrer EWG-Nummer, 4. die Höchstmengen der im Aroma enthaltenen Bestandteile, für die eine mengenmäßige Beschränkung bei der Herstellung von Lebensmitteln besteht, oder eine sonstige Angabe, die es dem Käufer ermöglicht, die für das betreffende Lebensmittel geltenden Beschränkungen einzuhalten, 5. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie, 6. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den Packungen und Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 brauchen nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den Packungen und Behältnissen an gut sichtbarer Stelle die Worte für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel' angebracht sind. (3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt. | |
§ 4a Kennzeichnung von Aromen für Endverbraucher | |
(1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: | (1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: |
1. das Wort Aroma', eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas, 2. die Worte für Lebensmittel' oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma bestimmt ist. 3. bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der Anlage 1 mit anderen Stoffen bestehen, in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile a) das Aroma gemäß Nummer 1 und b) alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer EWG-Nummer, 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, 5. die besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung, 6. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann, 7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie, 8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. | |
§ 5a (neu) | § 5a Aufgabenübertragung |
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1). | |
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2 dort genannte Stoffe, Aromen oder andere Lebensmittel verwendet oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt. | |
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die durch § 3 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer | (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die durch § 3 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. (3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer |
1. entgegen § 4b Abs. 1 oder 2 das Wort natürlich' oder eine gleichsinnige Angabe gebraucht oder 2. entgegen § 5 dort genannte Erzeugnisse in den Verkehr bringt. | |
(4) Wer eine in den Absätzen 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 oder § 4a Aromen, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt. | (4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Verkehr bringt. (5) Wer eine in Absatz 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 oder § 4a Aromen, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. in den Verkehr bringt. |
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