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Änderung § 4b Aromenverordnung vom 14.10.2011

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§ 4b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 4b n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b Hinweise auf natürliche Herkunft


(Text neue Fassung)

§ 4b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Wort „natürlich' und gleichsinnige Angaben dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur gebraucht werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen (Anlage 1 Nr. 1) oder Aromaextrakten (Anlage 1 Nr. 4) bestehen.

(2) Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort „natürlich' und gleichsinnige Angaben nur gebraucht werden, wenn das Erzeugnis Absatz 1 entspricht und seine aromatisierenden Bestandteile ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger gewonnen wurden.



 

 
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