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Synopse aller Änderungen der Aromenverordnung am 14.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 2. AromVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AromV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Begriffsbestimmungen
(Text neue Fassung)

§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Verbote und Beschränkungen
§ 3 Zusatzstoffe
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§ 4 Kennzeichnung von Aromen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden
§ 4a Kennzeichnung von Aromen für Endverbraucher
§ 4b Hinweise auf natürliche Herkunft


§ 4 Hinweise auf natürliche Herkunft
§ 4a (aufgehoben)
§ 4b (aufgehoben)
§ 5 Verkehrsverbot
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§ 5a Aufgabenübertragung


§ 5a (aufgehoben)
§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Übergangsvorschrift
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Stoffe, die zur Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen
Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln


Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (zu § 2) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln
Anlage 5 (zu § 3) Zusatzstoffe
Anlage 6 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1) Lebensmittel, denen Aromen mit Aromastoffen nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe a zugesetzt werden dürfen:
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Begriffsbestimmungen




§ 1 Begriffsbestimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind in Anlage 1 definierte Erzeugnisse und deren Mischungen, auch mit einem Gehalt an Lebensmitteln oder zugelassenen Zusatzstoffen, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen.

(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht

1. Stoffe mit ausschließlich süßem saurem oder salzigem Geschmack,

2. Stoffe und Erzeugnisse, auch in rückverdünntem Zustand, die dazu bestimmt sind, als solche verzehrt zu werden.




(1) Aromen im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34, L 105 vom 27.4.2010, S. 115).

(2) Als Aromen im Sinne dieser Verordnung gelten nicht Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 

§ 2 Verbote und Beschränkungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aromen, deren Gehalt an den in Anlage 2 aufgeführten Stoffen die dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, dürfen zur Herstellung von Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet und gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe dürfen bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Entgegen Satz 1 hergestellte Aromen und andere Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(3) Die in Anlage 4 aufgeführten Stoffe dürfen als solche bei der Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln gewerbsmäßig nicht verwendet werden. Aromen, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie aus natürlichen Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die diese Stoffe enthalten.
Verzehrfertige Lebensmittel, die in Anlage 4 aufgeführte Stoffe enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Gehalt

1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Satzes 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten,
die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und

2. die
in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

Die Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Chinin. Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt.

(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur so hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cumarin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmittel

1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung anderer aromatisierender Zutaten, die diese Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und

2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

(4) Verzehrfertige Lebensmittel, denen durch Aromen mehr als 0,03 Mikrogramm je Kilogramm an Benzo-(a)pyren zugeführt wurden, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht für mit frisch entwickeltem Rauch geräucherte Lebensmittel.




Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 
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§ 4 Kennzeichnung von Aromen, die nicht an Endverbraucher abgegeben werden




§ 4 Hinweise auf natürliche Herkunft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aromen, die nicht zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. das Wort „Aroma', eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas.

2. die Worte „für Lebensmittel' oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma bestimmt ist,

3. in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

a) die Kategorien
der im Aroma enthaltenen aromatisierenden Bestandteile mit ihrer Bezeichnung nach Anlage 1 Nr. 1 bis 6,

b) alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile (Zusatzstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel sowie sonstige Zutaten) mit ihrer Verkehrsbezeichnung oder ihrer EWG-Nummer,

4. die Höchstmengen der im Aroma enthaltenen Bestandteile, für die eine mengenmäßige Beschränkung bei der Herstellung von Lebensmitteln besteht, oder eine sonstige Angabe, die es dem Käufer ermöglicht, die für das betreffende Lebensmittel geltenden Beschränkungen einzuhalten,

5. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,

6. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

(2) Die Angaben nach
Absatz 1 müssen auf den Packungen und Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 brauchen nur in den vor oder bei der Lieferung vorzulegenden Begleitpapieren gemacht zu werden, wenn auf den Packungen und Behältnissen an gut sichtbarer Stelle die Worte „für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel' angebracht sind.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.




Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, und in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff 'natürlich' verwendet wird, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Begriff 'natürlich' im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verwendet wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a Kennzeichnung von Aromen für Endverbraucher




§ 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aromen, die zur Abgabe an Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. das Wort „Aroma', eine genauere Bezeichnung oder eine Beschreibung des Aromas,

2. die Worte „für Lebensmittel' oder ein genauerer Hinweis auf das Lebensmittel, für welches das Aroma bestimmt ist.

3. bei Aromen, die aus einer Mischung von Stoffen der Anlage 1 mit anderen Stoffen bestehen, in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile

a) das Aroma gemäß Nummer 1 und

b) alle anderen Stoffe mit ihrem Namen oder ihrer EWG-Nummer,

4. das Mindesthaltbarkeitsdatum entsprechend § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung,

5. die besonderen Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung,

6. eine Gebrauchsanweisung, sofern anderenfalls das Aroma nicht sachgerecht verwendet werden kann,

7. eine Angabe zur Kennzeichnung der Partie,

8. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf den Packungen oder Behältnissen in deutscher Sprache gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4b Hinweise auf natürliche Herkunft




§ 4b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Wort „natürlich' und gleichsinnige Angaben dürfen zur Kennzeichnung von Aromen nur gebraucht werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschließlich aus natürlichen Aromastoffen (Anlage 1 Nr. 1) oder Aromaextrakten (Anlage 1 Nr. 4) bestehen.

(2) Bei Aromen, deren Verkehrsbezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Lebensmittel oder einen bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort „natürlich' und gleichsinnige Angaben nur gebraucht werden, wenn das Erzeugnis Absatz 1 entspricht und seine aromatisierenden Bestandteile ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem betreffenden Lebensmittel oder Aromaträger gewonnen wurden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a Aufgabenübertragung




§ 5a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1).



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.10.2021) 

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 2 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 oder 2 dort genannte Stoffe, Aromen oder andere Lebensmittel verwendet oder in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt.



1. (aufgehoben)

2. entgegen § 2 dort genannte Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die durch § 3 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 4b Abs. 1 oder 2 das Wort „natürlich' oder eine gleichsinnige Angabe gebraucht oder



1. entgegen § 4 dort genannte Aromen in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 5 dort genannte Erzeugnisse in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) Aromen in den Verkehr bringt, in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff 'natürlich' nicht richtig verwendet wird.

(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Verkehr bringt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Wer eine in Absatz 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 oder § 4a Aromen, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. in den Verkehr bringt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 3a ein Lebensmittel herstellt.




(5) Wer eine in Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Aromen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Aromen




Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Natürliche Aromastoffe:

chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.

2. Naturidentische Aromastoffe:

chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren gewonnen werden und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt.

3. Künstliche Aromastoffe:

chemisch definierte Stoffe mit Aromaeigenschaften, die durch chemische Synthese gewonnen werden, aber nicht mit einem Stoff chemisch gleich sind, der in einem Ausgangsstoff pflanzlicher oder tierischer Herkunft im Sinne der Nummer 1 natürlich vorkommt.

4. Aromaextrakte:

nicht unter die Begriffsbestimmung der Nummer 1 fallende konzentrierte und nicht konzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, gewonnen durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln), durch enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentieren) für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden.

5. Reaktionsaromen:

Erzeugnisse, hergestellt unter Beachtung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren durch Erhitzen einer Mischung von Ausgangserzeugnissen, von denen mindestens eines Stickstoff (Aminogruppe) enthält und ein anderes ein reduzierender Zucker ist, während einer Zeit von höchstens 15 Minuten auf nicht mehr als 180 °C.

6. Raucharomen:

Zubereitung aus Rauch, der bei den herkömmlichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet wird.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in Aromen




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Arsen 3 mg/kg

Blei 10 mg/kg

Cadmium 1 mg/kg

Quecksilber 1 mg/kg



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Stoffe, die zur Herstellung von Aromen und anderen Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen




Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)

Bittersüßstängel (Stipides Dulcamarae)

Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)

Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)

Methyleugenol (als solches) CAS-Nr. 93-15-2

Estragol (als solches) CAS-Nr. 140-67-0



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln




Anlage 4 (zu § 2) Höchstmengen an bestimmten Stoffen in verzehrfertigen aromatisierten Lebensmitteln



Stoffe | Getränke
mg/kg | andere
Lebensmittel
mg/kg | Sonderregelungen

vorherige Änderung

Agarizinsäure | 20 | 20 | 100 mg/kg in alkoholischen Getränken und in
Lebensmitteln, die Pilze enthalten

Aloin | 0,1 | 0,1 | 50 mg/kg in alkoholischen Getränken

Beta-Asaron | 0,1 | 0,1 | 1 mg/kg in alkoholischen Getränken und Würzen
für 'Snacks'

Berberin | 0,1 | 0,1 | 10 mg/kg in alkoholischen Getränken

Cumarin | 2 | 2 | 10 mg/kg in Karamell-Süßwaren

50 mg/kg in Kaugummi

10 mg/kg in alkoholischen Getränken

Blausäure | 1 | 1 | 50 mg/kg in Nougat, Marzipan, Marzipanersatz
und ähnlichen Erzeugnissen

1 mg/kg je Volumenprozent an Alkohol in alkoholi-
schen Getränken

5 mg/kg in Steinfruchtobstkonserven

Hyperizin | 0,1 | 0,1 | 10 mg/kg in alkoholischen Getränken

1 mg/kg in Süßwaren

Pulegon | 100 | 25 | 250 mg/kg in mit Pfefferminze oder Minze aroma-
tisierten Getränken

350 mg/kg in mit Minze aromatisierten Süßwaren

Quassin | 5 | 5 | 10 mg/kg bei Süßwaren in Pastillenform

50 mg/kg in alkoholischen Getränken

Safrol
und Isosafrol | 1 | 1 | 2 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
Alkoholgehalt von bis zu 25 % vol

5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
Alkoholgehalt von über 25 % vol

15 mg/kg in Lebensmitteln, die Muskatblüte oder
Muskatnuss enthalten

Santonin | 0,1 | 0,1 | 1 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
Alkoholgehalt von über 25 % vol

Thujon
(Alpha und Beta) | 0,5 | 0,5 | 5 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
Alkoholgehalt von bis zu 25 % vol

10 mg/kg in alkoholischen Getränken mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 25 % vol

25 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitun-
gen enthalten

35 mg/kg in Bitter-Spirituosen

Chinin |
0 | 0 | 300 mg/kg in Spirituosen
85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken



Chinin | 0 | 0 | 300 mg/kg in Spirituosen

85 mg/kg in alkoholfreien Erfrischungsgetränken