(1)
1Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet.
2Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden.
3Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile.
4Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Beitragszuschlags oder von Beitragsabschlägen auf das Arbeitsentgelt berechnet; Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
5Wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des
§ 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten, wird der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt sich der Beitragsanteil des Beschäftigten.
(3)
1In Fällen des
§ 134 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 Satz 1, 2, 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die beitragspflichtige Einnahme nach
§ 134 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet wird.
2In diesen Fällen wird der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung sowie des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung nach
§ 14 in Verbindung mit
§ 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches zugrundeliegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet.
3Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung
V. v. 01.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 297