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§ 14 - Beitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 297
Geltung ab 01.07.2006; FNA: 860-4-1-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2006; FNA: 860-4-1-15 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Inhalt des Dateisystems
(1) Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:
- 1.
- die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Beschäftigungsbetriebe des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),
- 2.
- deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,
- 3.
- das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
- 4.
- das Datum der geplanten nächsten Prüfung,
- 5.
- Angaben für besondere Behandlung:
- 5.1
- Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,
- 5.2
- Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,
- 6.
- die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,
- 7.
- die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 8.
- die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,
- 9.
- die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe „Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",
- 10.
- die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,
- 11.
- den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,
- 11a.
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt,
- 12.
- die Anzahl der aktuell Beschäftigten,
- 13.
- die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,
- 14.
- den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 und Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 15.
- aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:
- 1.
- Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,
- 2.
- Name der meldenden Stelle,
- 3.
- aus dem Inhalt der Mitteilung:
- 3.1
- Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 3.2
- fehlende Entgeltunterlagen,
- 3.3
- Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- 16.
- Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,
- 17.
- die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,
- 18.
- die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,
- 19.
- die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten,
- 20.
- die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen ist, sowie Informationen zum Verfahrensstand hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,
- 21.
- die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben hat,
- 21a.
- den Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Befreiung des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 Satz 2,
- 22.
- die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden,
- 23.
- über die Befreiung der elektronischen Übermittlung nach § 126 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 12a Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 14 BVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 BVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 17 6. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend." 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 4 3. KSVGuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger." 3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird die Angabe § 28p ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 10 3. SGBIVuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... sind,". 3. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: „11a. die ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 11 5. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... vernichtet werden." 4. § 10 Absatz 5 wird aufgehoben. 5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Betriebsstätten" durch das Wort ...
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 12a RentÜGEG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... § 14 Absatz 1 Nummer 23 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 16 SGBIVuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... § 147 Abs. 5 und 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend." 2. In § 14 Abs. 1 Nr. 15 wird die Angabe § 107" durch die Angabe § 18h Abs. ...
Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
Artikel 5 KSAStabG Folgeänderungen
... die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt. 2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 1a ...
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 11 UVMG Folgeänderungen anderer Gesetze und Verordnungen
... zuständigen Unfallversicherungsträgern zu übersenden." 2. In § 14 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" die ...
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3906
Artikel 2 SvEVuaÄndV Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... „Fünfter Abschnitt Dateisystem der Arbeitgeber". 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 14 Inhalt des Dateisystems". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 13 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... § 14 Abs. 1 Nr. 15 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt ...
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