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Änderung § 14 BVV vom 01.01.2016

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§ 14 BVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 14 BVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Inhalt der Datei


(1) Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:

(Text alte Fassung)

1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),

(Text neue Fassung)

1. die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Beschäftigungsbetriebe des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),

2. deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse,

3. das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,

4. das Datum der geplanten nächsten Prüfung,

5. Angaben für besondere Behandlung:

5.1 Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,

5.2 Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,

6. die Bezeichnung der für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programme oder Ausfüllhilfen,

7. die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,

8. die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,

9. die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe 'Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse',

10. die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,

11. den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,

11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt,

12. die Anzahl der aktuell Beschäftigten,

13. die Betriebsnummern der Einzugsstellen, an die Beiträge im Prüfzeitraum abzuführen waren,

14. den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 und Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Mitteilung an den Unfallversicherungsträger über die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

15. aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:

1. Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,

2. Name der meldenden Stelle,

3. aus dem Inhalt der Mitteilung:

3.1 Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

3.2 fehlende Entgeltunterlagen,

3.3 Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,

16. Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,

17. die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,

18. die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,

19. die Angabe, dass Beschäftigte Entgeltzahlungen durch Dritte erhalten,

20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen ist, sowie Informationen zum Verfahrensstand hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,

21. die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben hat.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, dürfen für die Prüfungen nach § 28q Abs. 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet und genutzt werden.