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Artikel 2 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (16. StVOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
In § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter „amtlich genehmigt" durch die Wörter „den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 16. StVOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
16. StVOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 16. StVOÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 8. April 2008 in Kraft. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7197/a142719.htm