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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (16. StVOÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
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- *)
- Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorn 8. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über de Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3.5 Tonnen (ABl. EU Nr. L 115 S. 63).
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Krafffahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
- 1.
- auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
- 2.
- auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
- 3.
- in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen."
- b)
- Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht." - c)
- Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse."
- 2.
- In § 49 Abs. 1 Nr. 20 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1" durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
Artikel 2 Weitere Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
In § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter „amtlich genehmigt" durch die Wörter „den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 tritt am 8. April 2008 in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Mai 2006.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7197/index.htm