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Änderung § 2 SichLVFinV vom 07.08.2014
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§ 2 SichLVFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung | § 2 SichLVFinV n.F. (neue Fassung) in der am 07.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Beteiligung am Sicherungsvermögen | |
(Text alte Fassung) (1) Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Sicherungsvermögen beteiligt. Die Höhe der Beteiligung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung). | (Text neue Fassung) (1) 1 Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Sicherungsvermögen beteiligt. 2 Die Höhe der Beteiligung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung). |
(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt 1 Promille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen multipliziert mit einem individuellen Risikofaktor und einem einheitlichen Korrekturfaktor. | |
(3) Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieds werden versicherungstechnische Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt und soweit sie gemäß § 56a Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen. (4) Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens richtet sich nach seinem Risikomaß. Als Risikomaß gilt das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3 sowie § 53c Abs. 3d Satz 1 und Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätsspanne gemäß § 4 der Kapitalausstattungsverordnung. Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln. (5) Die Mitglieder werden nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rangfolge gestellt. Diese Rangfolge wird in drei Kategorien unterteilt: | (3) 1 Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieds werden versicherungstechnische Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. 2 Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt und soweit sie gemäß § 56b Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen. (4) 1 Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens richtet sich nach seinem Risikomaß. 2 Als Risikomaß gilt das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3 sowie § 53c Abs. 3d Satz 1 und Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätsspanne gemäß § 4 der Kapitalausstattungsverordnung. 3 Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln. (5) 1 Die Mitglieder werden nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rangfolge gestellt. 2 Diese Rangfolge wird in drei Kategorien unterteilt: |
- Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1), - Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3) sowie - übrige Mitglieder (Kategorie 2). | |
Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem günstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Der Kategorie 3 gehören die Mitglieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Das letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem günstigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3 an. Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risikofaktor von 0,75. Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt ein Risikofaktor von 1,25. Für die Mitglieder der Kategorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich innerhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unternehmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risikomaß, erhöht. | 3 Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem günstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. 4 Der Kategorie 3 gehören die Mitglieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. 5 Das letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem günstigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3 an. 6 Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 entsprechend. (6) 1 Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risikofaktor von 0,75. 2 Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt ein Risikofaktor von 1,25. 3 Für die Mitglieder der Kategorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich innerhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unternehmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risikomaß, erhöht. |
(7) Der einheitliche Korrekturfaktor ist so zu bemessen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder dem Sicherungsvermögen gemäß § 1 Abs. 1 entspricht. |
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