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Änderung § 1 SichLVFinV vom 08.11.2006

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§ 1 SichLVFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 SichLVFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2390
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sicherungsvermögen


(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.

(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.

(Text alte Fassung)

(3) Maßgebend sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, die im Jahresabschluss des Vorjahres oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.

(Text neue Fassung)

(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.

 

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