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Änderung § 1 SichLVFinV vom 08.11.2006
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§ 1 SichLVFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 SichLVFinV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2390 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Sicherungsvermögen | |
(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen. (2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern. | |
(Text alte Fassung) (3) Maßgebend sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, die im Jahresabschluss des Vorjahres oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind. | (Text neue Fassung) (3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind. |
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