Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SichLVFinV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 1 der 1. SichLVFinVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SichLVFinV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SichLVFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
SichLVFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2390
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sicherungsvermögen


(1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.

(2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Maßgebend sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, die im Jahresabschluss des Vorjahres oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.

(Text neue Fassung)

(3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Beteiligung am Sicherungsvermögen


(1) Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Sicherungsvermögen beteiligt. Die Höhe der Beteiligung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).

(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt 1 Promille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen multipliziert mit einem individuellen Risikofaktor und einem einheitlichen Korrekturfaktor.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens richtet sich nach seinem Risikomaß. Als Risikomaß gilt das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3 sowie § 53c Abs. 3d und 3e des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätsspanne gemäß § 4 der Kapitalausstattungsverordnung. Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.

(4)
Die Mitglieder werden nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rangfolge gestellt. Diese Rangfolge wird in drei Kategorien unterteilt:



(3) Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieds werden versicherungstechnische Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt und soweit sie gemäß § 56a Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen.

(4)
Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens richtet sich nach seinem Risikomaß. Als Risikomaß gilt das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 53c Abs. 3 Satz 3 sowie § 53c Abs. 3d Satz 1 und Abs. 3e Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätsspanne gemäß § 4 der Kapitalausstattungsverordnung. Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.

(5)
Die Mitglieder werden nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rangfolge gestellt. Diese Rangfolge wird in drei Kategorien unterteilt:

- Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1),

- Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3) sowie

- übrige Mitglieder (Kategorie 2).

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem günstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Der Kategorie 3 gehören die Mitglieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Das letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem günstigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3 an.

(5)
Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risikofaktor von 0,75. Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt ein Risikofaktor von 1,25. Für die Mitglieder der Kategorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich innerhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unternehmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risikomaß, erhöht.

(6)
Der einheitliche Korrekturfaktor ist so zu bemessen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder dem Sicherungsvermögen gemäß § 1 Abs. 1 entspricht.



Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem günstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Der Kategorie 3 gehören die Mitglieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. Das letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem günstigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3 an. Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 entsprechend.

(6)
Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risikofaktor von 0,75. Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt ein Risikofaktor von 1,25. Für die Mitglieder der Kategorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich innerhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unternehmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risikomaß, erhöht.

(7)
Der einheitliche Korrekturfaktor ist so zu bemessen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder dem Sicherungsvermögen gemäß § 1 Abs. 1 entspricht.

§ 5 Sonderbeiträge und Kreditaufnahme


(1) Genügen die Mittel des Sicherungsfonds nicht zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben, sind Sonderbeiträge zu erheben. Die Sonderbeiträge müssen unter Berücksichtigung der erwarteten Mittelzuflüsse, insbesondere der Prämieneinnahmen und Veräußerungserlöse, sowie der Fehlbeträge der übernommenen Versicherungsverträge und der entstehenden Verwaltungs- und sonstigen Kosten gewährleisten, dass der Sicherungsfonds über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben verfügt.

(2) Die Erhebung von Sonderbeiträgen ist pro Kalenderjahr auf 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder begrenzt. Die Sonderbeiträge können in mehreren Tranchen erhoben werden. Für einen Sicherungsfall darf nicht mehr als 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder als Sonderbeitrag erhoben werden, wobei die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen des nach § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleiben.

(3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind diejenigen Mitglieder verpflichtet, die diesem zum Zeitpunkt der Anforderung des Sonderbeitrags angehören.

vorherige Änderung

(4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am insgesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zum gesamten Sicherungsvermögen. Maßgebend sind die bei der letzten Erhebung von Jahresbeiträgen festgestellten Werte, wobei die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen des nach § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleiben.



(4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am insgesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zur Summe der Soll-Beteiligungen der Mitglieder, wobei die Soll-Beteiligung des nach § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleibt. Maßgebend sind die bei der letzten Erhebung von Jahresbeiträgen festgestellten Werte.

(5) Entsprechend ihrer Sonderbeiträge werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Sicherungsfonds zugeordnet.

(6) Der Sicherungsfonds kann ein Mitglied mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder zum Teil von der Zahlung eines Sonderbeitrages befreien, wenn ansonsten die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären. Die Sonderbeiträge der anderen Mitglieder erhöhen sich in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis ihrer Soll-Beteiligungen untereinander.

(7) Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, kann der Sicherungsfonds Kredite aufnehmen, um den gemäß § 125 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnden erforderlichen Betrag aufzubringen. Als Kredite gelten auch Mittel, die dem Sicherungsfonds im Falle der Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Sicherungsfonds auf eine juristische Person des Privatrechts gemäß § 127 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus dem freien Vermögen dieser juristischen Person des Privatrechts zur Verfügung gestellt werden.