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Änderung § 5 SichLVFinV vom 08.11.2006
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§ 5 SichLVFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 SichLVFinV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2390 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Sonderbeiträge und Kreditaufnahme | |
(1) Genügen die Mittel des Sicherungsfonds nicht zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben, sind Sonderbeiträge zu erheben. Die Sonderbeiträge müssen unter Berücksichtigung der erwarteten Mittelzuflüsse, insbesondere der Prämieneinnahmen und Veräußerungserlöse, sowie der Fehlbeträge der übernommenen Versicherungsverträge und der entstehenden Verwaltungs- und sonstigen Kosten gewährleisten, dass der Sicherungsfonds über ausreichende Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben verfügt. (2) Die Erhebung von Sonderbeiträgen ist pro Kalenderjahr auf 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder begrenzt. Die Sonderbeiträge können in mehreren Tranchen erhoben werden. Für einen Sicherungsfall darf nicht mehr als 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder als Sonderbeitrag erhoben werden, wobei die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen des nach § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleiben. (3) Zur Zahlung von Sonderbeiträgen sind diejenigen Mitglieder verpflichtet, die diesem zum Zeitpunkt der Anforderung des Sonderbeitrags angehören. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am insgesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zum gesamten Sicherungsvermögen. Maßgebend sind die bei der letzten Erhebung von Jahresbeiträgen festgestellten Werte, wobei die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen des nach § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleiben. | (Text neue Fassung) (4) Die Beteiligung des einzelnen Mitglieds am insgesamt zu erhebenden Sonderbeitrag bemisst sich nach dem Verhältnis seiner Soll-Beteiligung zur Summe der Soll-Beteiligungen der Mitglieder, wobei die Soll-Beteiligung des nach § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleibt. Maßgebend sind die bei der letzten Erhebung von Jahresbeiträgen festgestellten Werte. |
(5) Entsprechend ihrer Sonderbeiträge werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Zahlung Anteile am Sicherungsfonds zugeordnet. (6) Der Sicherungsfonds kann ein Mitglied mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder zum Teil von der Zahlung eines Sonderbeitrages befreien, wenn ansonsten die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären. Die Sonderbeiträge der anderen Mitglieder erhöhen sich in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis ihrer Soll-Beteiligungen untereinander. (7) Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, kann der Sicherungsfonds Kredite aufnehmen, um den gemäß § 125 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnden erforderlichen Betrag aufzubringen. Als Kredite gelten auch Mittel, die dem Sicherungsfonds im Falle der Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Sicherungsfonds auf eine juristische Person des Privatrechts gemäß § 127 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus dem freien Vermögen dieser juristischen Person des Privatrechts zur Verfügung gestellt werden. |
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