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Änderung § 14 BelWertV vom 08.10.2022
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§ 14 BelWertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung | § 14 BelWertV n.F. (neue Fassung) in der am 08.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Grundlagen der Sachwertermittlung | |
(Text alte Fassung) 1 Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus dem Bodenwert und dem nach § 16 zu ermittelnden Wert der baulichen Anlage zusammen. 2 Zu der baulichen Anlage gehören auch die Außenanlagen. | (Text neue Fassung) 1 Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus dem Bodenwert und dem nach § 16 zu ermittelnden Wert der baulichen Anlage zusammen. 2 Die Wertminderung wegen des Alters gemäß § 17 ist dabei zu berücksichtigen. 3 Zu der baulichen Anlage gehören auch die Außenanlagen. 4 Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage von weniger als 30 Jahren sind die Abbruchkosten der baulichen Anlage zu ermitteln und vom Sachwert abzuziehen. 5 Hinsichtlich der Abzinsung der Abbruchkosten gilt § 13 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. |
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