Änderung Anlage 2 BelWertV vom 08.10.2022

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Anlage 2 BelWertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.10.2022 geltenden Fassung
Anlage 2 BelWertV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2) Erfahrungssätze für die Nutzungsdauer baulicher Anlagen


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2) Maximalsätze für die Nutzungsdauer in Deutschland belegener baulicher Anlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

A) Wohnwirtschaftliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):



A) Wohnwirtschaftliche Nutzung:

(Textabschnitt unverändert)

Wohnhäuser:

vorherige Änderung

25 bis 80 Jahre

B) Gewerbliche Nutzung (in Deutschland belegene Objekte):

a) Geschäfts- und Bürohäuser:

30 bis 60
Jahre

b) Warenhäuser, Einkaufszentren:

15 bis 50 Jahre

c) Hotels und Gaststätten:

15 bis 40 Jahre

d) Landwirtschaftlich
genutzte Objekte:

15 bis 40 Jahre

e)
Kliniken, Reha-Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime:

15 bis 40 Jahre

f) Lagerhallen, Produktionsgebäude:

15 bis 40 Jahre

g) Freizeitimmobilien (z. B. Sportanlagen):

15 bis 30 Jahre

h)
Parkhäuser:

15 bis 40
Jahre

i) SB-
und Fachmärkte, Verbrauchermärkte:

10 bis 30 Jahre

j)
Tankstellen:

10 bis 30 Jahre




80 Jahre

B) Gewerbliche Nutzung:

a) Geschäftshäuser und Bürohäuser:

60
Jahre

b) Warenhäuser, Einkaufszentren, Hotels, landwirtschaftlich genutzte Objekte, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime, Lager- und Logistikimmobilien, Produktionsimmobilien und Parkhäuser:

40
Jahre

c) Freizeitimmobilien (zum Beispiel Sportanlagen), Selbstbedienungs-
und Fachmärkte, Verbrauchermärkte und Tankstellen:

30 Jahre.





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