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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (KfmVersFinAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187 (Nr. 24); aufgehoben durch § 19 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-24 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-24 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KfmVersFinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KfmVersFinAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7205/a142796.htm