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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (KfmVersFinAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187 (Nr. 24); aufgehoben durch § 19 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-24 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Arbeitsorganisation und Kommunikation,

2.
Dienstleistungen in der Versicherungswirtschaft,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KfmVersFinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfmVersFinAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KfmVersFinAusbV Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildung gliedert sich in 1. gemeinsame ...