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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen (KfmVersFinAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.05.2006 BGBl. I S. 1187 (Nr. 24); aufgehoben durch § 19 V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-24 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Liste der zu vermittelnden Produkte nach § 4 Absatz 1 Nummer 4



 SpartenbereicheProdukte
1.Lebensversicherungen- Kapitalbildende Lebensversicherung
- Fondsgebundene Lebensversicherung
- Risikolebensversicherung
- Private Rentenversicherung
- Zusatzversicherungen
- Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
2.Unfallversicherungen- Einzelunfallversicherung
- Kinderunfallversicherung
- Seniorenunfallversicherung
3.Krankenversicherungen- Krankheitskostenvollversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Krankenhaustagegeldversicherung
- Zusatzversicherungen
- Pflegepflichtversicherung
- Pflegeergänzungsversicherung
4.Haftpflichtversicherungen- Privathaftpflichtversicherung
- Tierhalter-Haftpflichtversicherung
5.Rechtsschutzversicherungen- Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige
- Verkehrsrechtsschutz
6.Kraftfahrtversicherungen- Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
- Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung
- Verkehrs-Service-Versicherung
7.Sachversicherungen- Verbundene Hausratversicherung und Haushaltsglasversicherung
- Verbundene Wohngebäudeversicherung
8.Finanzprodukte- Geldkarte, Bankkarte, Kreditkarten
- Giro-, Festgeld-, Sparkonto
- Aktien, Schuldverschreibungen
- Investmentfonds
- Verbraucherdarlehen






 

Frühere Fassungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
vom 27.05.2014 BGBl. I S. 690

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KfmVersFinAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfmVersFinAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KfmVersFinAusbV Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2014)
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Nummer 4 ist die Produktliste der Anlage 1 zugrunde zu legen. (2) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Versicherung sind ...
Anlage 2 KfmVersFinAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen - Sachliche Gliederung - (vom 01.08.2014)
... nachfolgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten ist die Produktliste der Anlage 1 zugrunde zu legen: a) Einflussfaktoren auf die Gestaltung von Versicherungs- und ... und Fähig- keiten ist einer der Spartenbereiche der Produktliste nach Anlage 1 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen: a) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
V. v. 27.05.2014 BGBl. I S. 690
Artikel 1 1. KfmVersFinAusbVÄndV
... durch die Wörter „Anlage in Finanzprodukte" ersetzt. 4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Liste der zu ... ersetzt. 4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Liste der zu vermittelnden Produkte nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 ... und Fähig- keiten ist einer der Spartenbereiche der Produktliste nach Anlage 1 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen: a) Kunden über Pflichten und Möglichkeiten zur ...