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Änderung § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 01.08.2014
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.05.2014 BGBl. I S. 690 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Ausbildungsberufsbild | |
(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz; 2. Arbeitsgestaltung, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, 2.2 Datenschutz und Datensicherheit, 2.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, 2.4 Betriebliches Rechnungswesen, 2.5 Kosten- und Leistungsrechnung, 2.6 Controlling; 3. Kundenberatung und Verkauf: 3.1 Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, 3.2 Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen, 3.3 Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen; 4. Versicherungs- und Finanzprodukte; 5. Bestandskundenmanagement: 5.1 Vertragsservice, 5.2 Kundenbetreuung. Der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Nummer 4 ist die Produktliste der Anlage 1 zugrunde zu legen. (2) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Versicherung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: | |
(Text alte Fassung) 1. Schaden- und Leistungsmanagement, | (Text neue Fassung) 1. Schaden- und Leistungsbearbeitung, |
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 4. | |
(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Qualifikationseinheiten: 1. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen; 2. Vertrieb von Finanzprodukten: 2.1 Anlage in Wertpapieren, 2.2 Organisation der Vertriebseinheit; 3. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge: 3.1 Kundenberatung, 3.2 Angebot und Antrag. (4) Die Auswahlliste gemäß Absatz 2 Nr. 2 umfasst folgende sieben Wahlqualifikationseinheiten: 1. Kundengewinnung und Kundenbindung: 1.1 Neukunden, 1.2 Bestandskunden; | (3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Anlage in Finanzprodukte, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste nach Absatz 5. (4) Die Auswahlliste nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1. Kundengewinnung und Bestandsausbau: 1.1 Gewinnung von Neukunden, 1.2 Ausbau bestehender Kundenbeziehungen; |
2. Marketing; | |
3. Agenturbetrieb: 3.1 Agenturführung, 3.2 Agenturmarketing, 3.3 Organisation und Personal; | 3. Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit: 3.1 Steuerung in der Vertriebseinheit, 3.2 Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit; |
4. Risikomanagement: 4.1 Risikoanalyse, 4.2 Antragsannahme; 5. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge: | |
5.1 Kundenberatung, | 5.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, |
5.2 Angebot und Antrag; 6. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden: 6.1 Kundenberatung, 6.2 Angebot und Antrag; | |
7. Vertrieb von Versicherungsprodukten für Privatkunden. | 7. Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen: 7.1 Optimierung von Kundenbeziehungen, 7.2 Optimierung von Versicherungsbeständen; 8. Schadenservice und Leistungsmanagement. (5) Die Auswahlliste nach Absatz 3 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1. Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden; 2. Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden; 3. Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen; 4. Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge: 4.1 Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, 4.2 Angebot und Antrag. |
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