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Änderung § 3 ErrV vom 01.09.2012
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§ 3 ErrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2012 geltenden Fassung | § 3 ErrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2012 geltenden Fassung durch § 5 V. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1714 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Truppendienstkammern | |
(1) Am Sitz des Truppendienstgerichts werden jeweils die 1. und 2. Truppendienstkammer gebildet. | |
(Text alte Fassung) (2) Folgende auswärtige Truppendienstkammern werden gebildet: 1. bei dem Truppendienstgericht Nord a) die 3. und 4. Kammer in Hannover, b) die 5. und 6. Kammer in Potsdam und c) die 7. und 8. Kammer in Hamburg; 2. bei dem Truppendienstgericht Süd a) die 3. und 4. Kammer in Koblenz, b) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe und c) die 7. Kammer in Erfurt. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
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