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Synopse aller Änderungen der ErrV am 01.09.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2012 durch § 5 der TrDGV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ErrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ErrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2012 geltenden Fassung | ErrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2012 geltenden Fassung durch § 5 V. v. 15.08.2012 BGBl. I S. 1714 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Errichtung von Truppendienstgerichten | |
(Text alte Fassung) § 2 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte | (Text neue Fassung) § 2 (aufgehoben) |
§ 3 Truppendienstkammern | |
§ 4 Übergangsvorschrift § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 4 (aufgehoben) § 5 (aufgehoben) |
§ 2 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte | § 2 (aufgehoben) |
(1) Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für die Truppenteile und Dienststellen mit Standort 1. im Wehrbereich I, 2. im Wehrbereich II in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen, 3. im Wehrbereich III in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie 4. in den Niederlanden und Polen. (2) Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für die Truppenteile und Dienststellen mit Standort 1. im Wehrbereich II in den Bundesländern Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, 2. im Wehrbereich III in den Bundesländern Sachsen und Thüringen, 3. im Wehrbereich IV sowie 4. im Ausland. Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden und für die nach Absatz 1 keine andere Zuständigkeit begründet ist. | |
§ 3 Truppendienstkammern | |
(1) Am Sitz des Truppendienstgerichts werden jeweils die 1. und 2. Truppendienstkammer gebildet. | |
(2) Folgende auswärtige Truppendienstkammern werden gebildet: 1. bei dem Truppendienstgericht Nord a) die 3. und 4. Kammer in Hannover, b) die 5. und 6. Kammer in Potsdam und c) die 7. und 8. Kammer in Hamburg; 2. bei dem Truppendienstgericht Süd a) die 3. und 4. Kammer in Koblenz, b) die 5. und 6. Kammer in Karlsruhe und c) die 7. Kammer in Erfurt. | (2) (aufgehoben) |
§ 4 Übergangsvorschrift | § 4 (aufgehoben) |
Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren und eingegangenen Anträge bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. | |
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 5 (aufgehoben) |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten vom 6. Juni 2001 (BGBl. I S. 1039), geändert durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I S. 2127), außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7216/v177349-2012-09-01.htm