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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MedienGBildTonAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271 (Nr. 26); aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-27 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen von Arbeitsabläufen,

6.
Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen,

7.
Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,

8.
Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial,

9.
Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,

10.
Durchführen von Medienproduktionen,

11.
Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:

1.
Außenübertragung,

2.
Studioproduktion,

3.
szenische und dokumentarische Produktion,

4.
EB-Produktion,

5.
Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,

6.
Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung,

7.
Radioproduktion und -sendung,

8.
Fernsehproduktion und -sendung,

9.
Organisation von AV-Produktionen,

10.
Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte.

Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 vermittelt werden können.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MedienGBildTonAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedienGBildTonAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MedienGBildTonAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 Abs. 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage ...
Anlage MedienGBildTonAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... zuführen 5 Planen von Arbeits- abläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen ... und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen ... 7 Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedie- nen b) ... Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ord- nen ... 9 Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten ... 20 10 Durchführen von Medienproduktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend der ... Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie ...