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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MedienGBildTonAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271 (Nr. 26); aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-27 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-27 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen,
- 7.
- Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,
- 8.
- Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial,
- 9.
- Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial,
- 10.
- Durchführen von Medienproduktionen,
- 11.
- Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Außenübertragung,
- 2.
- Studioproduktion,
- 3.
- szenische und dokumentarische Produktion,
- 4.
- EB-Produktion,
- 5.
- Bildmontage, AV-Grafik, Effekte,
- 6.
- Tonaufnahme, -schnitt, -synchronisation und -mischung,
- 7.
- Radioproduktion und -sendung,
- 8.
- Fernsehproduktion und -sendung,
- 9.
- Organisation von AV-Produktionen,
- 10.
- Produktion von Bild- und Tonmaterial für crossmediale Produkte.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MedienGBildTonAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedienGBildTonAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MedienGBildTonAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 4 Abs. 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage ...
Anlage MedienGBildTonAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... zuführen 5 Planen von Arbeits- abläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen ... und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen ... 7 Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedie- nen b) ... Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ord- nen ... 9 Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten ... 20 10 Durchführen von Medienproduktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend der ... Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie ...
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