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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton (MedienGBildTonAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1271 (Nr. 26); aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-27 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-27 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen in den Monaten | |
1-18 | 19-36 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or- gane des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen von Arbeits- abläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz, Medien- und Lizenz- recht beachten b) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren, insbesondere aa) Informationen mündlich und schriftlich einholen, auswählen und weitergeben bb) Kommunikationseinrichtungen nutzen cc) technische und betriebliche Fachsprache, auch in Englisch, anwenden c) Reihenfolge der Arbeitsschritte und Zeitplan für den eigenen Arbeitsbereich festlegen; Geräte und Ver- brauchsmaterialien termingerecht bereitstellen d) Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisa- tions- und Planungssoftware sowie Redaktions- und Kontentmanagementsysteme, einsetzen e) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs- bezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden f) Projektablauf dokumentieren | 18 | |
6 | Einrichten und Prüfen von medienspezifischen Produktionssystemen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) Blockschaltbilder und Anschlusspläne lesen sowie Skizzen anfertigen b) Software- und Geräteanleitungen, auch in Englisch, nutzen c) Geräte entsprechend den Produktionsanforderungen unter Berücksichtigung von arbeitsmedizinischen und ergonomischen Bestimmungen zusammenstellen, ein- richten und auf Funktionsfähigkeit prüfen d) Stromversorgung herstellen, Sicherheitsvorschriften beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen beachten e) Produktionssysteme einrichten, insbesondere aa) Software zusammenstellen und laden bb) Software konfigurieren und Bedienoberflächen einrichten cc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden f) Geräte nach Schaltungsunterlagen unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit verbinden so- wie an interne und externe Netze anschließen g) Übertragungseinrichtungen, einschließlich drahtloser Übertragungseinrichtungen, aufbauen, einrichten und bedienen h) Kommunikationseinrichtungen konfigurieren und be- dienen, Konfigurationsdaten abstimmen i) Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Be- triebsmesseinrichtungen prüfen j) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen, Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und behe- ben; Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten, Havariekonzepte entwickeln und anwenden k) Geräte und Einrichtungen abbauen, pflegen und Ein- satzbereitschaft sicherstellen | 30 | |
7 | Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) beleuchtungstechnische Geräte aufbauen und bedie- nen b) Aufnahme- und Regiegeräte bedienen c) Kameras abgleichen und aussteuern d) Beschallungsanlagen einschließlich Effektgeräte auf- bauen und bedienen e) Ton aussteuern sowie Ton angeln | 18 | |
Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten aufnehmen, insbesondere f) Kamerastandorte, -bewegungen und Bildausschnitte festlegen g) unterschiedliche Situationen ausleuchten h) Mikrofone für unterschiedliche Situationen auswählen und positionieren i) Sicherheitsvorschriften für Produktionen mit temporä- ren Aufbauten und mit Publikum einhalten | 20 | |||
8 | Prüfen, Aufbereiten und Verwalten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) Bild- und Tonmaterial prüfen, abhören, sichten, ord- nen und verwalten b) Bild- und Tonmaterial sowie Medienbegleitdaten erstellen und übertragen, Norm- und Formatwandlun- gen durchführen c) Speicherumgebungen administrieren und Medien- begleitdaten, insbesondere Angaben zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten, verwalten d) Bild- und Tonmaterial in Archiven und Datenbanken recherchieren | 12 | |
9 | Bearbeiten von Bild- und Tonmaterial (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | Bild und Ton nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten bearbeiten, insbesondere a) Material unter Beachtung von Rechtsvorschriften aus- wählen und bereitstellen b) montieren und unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften, Animationen, Effekten, Geräuschen und Musik nachbearbeiten c) Sprachaufnahmen und Tonmischungen durchführen d) Tonproduktionen bearbeiten | 20 | |
10 | Durchführen von Medienproduktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) Produktionen unter Live-Bedingungen entsprechend der Ablaufpläne im Produktionsteam abstimmen und koordinieren b) Kamerabilder und Zuspielungen, einschließlich Effek- te, Schriften, Bildübergänge und Tricks, unter Ein- beziehung der Kameraführung nach redaktionellen und gestalterischen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen c) Tonproduktionen, Musik und Live-Bestandteile, ein- schließlich Effekte, nach redaktionellen und gestalteri- schen Gesichtspunkten auswählen und einsetzen d) Produktionen für verschiedene Verbreitungswege auf- bereiten, verwalten und bereitstellen, Ablaufsteue- rungssysteme einsetzen | 12 | |
11 | Zusammenarbeiten im Produktions- und Redaktionsteam; Projektmanagement im Einsatzgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | a) vorgegebene redaktionelle Konzepte auswerten und ausarbeiten sowie Produktionsunterlagen nach redak- tionellen, produktionstechnischen, medienspezifi- schen und gestalterischen Gesichtspunkten für den jeweiligen Einsatzbereich erstellen b) Informationen zur Vorbereitung von Bild- und Tonpro- dukten recherchieren, auswerten und bewerten c) Programmmitarbeiter und Kunden bei der Umsetzung von gestalterischen Konzepten unterstützen und beraten d) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Betei- ligten abstimmen, insbesondere aa) redaktionelle und mediale Konzepte erfassen sowie mit Kunden und den Projektbeteiligten hin- sichtlich Intention und Wirkung besprechen bb) Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken unter Be- achtung redaktioneller Vorgaben sowie von Ter- minen und Kosten abstimmen cc) Lösungsvarianten aufzeigen, Aufwand und Kos- ten ermitteln und vergleichen e) Einhaltung von Terminen verfolgen f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicher- heit der Produkte und Prozesse beachten sowie Ur- sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema- tisch suchen, beseitigen und dokumentieren g) Abrechnungsdaten erstellen, Leistungen abrechnen, Nachkalkulation durchführen h) Arbeitsbeziehungen im Produktionsteam organisie- ren; das Team in der Zusammenarbeit motivieren; Konflikte im Team lösen i) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie- rungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden | 26 |
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