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Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 (RentenWWgG 2006 k.a.Abk.)
G. v. 15.06.2006 BGBl. I S. 1304 (Nr. 27)
Geltung ab 23.06.2006; FNA: 8232-59 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Geltung ab 23.06.2006; FNA: 8232-59 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006
(8232-59)
Zum 1. Juli 2006 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.
Zum 1. Juli 2006 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 18d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt."
- 2.
- § 18e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung" durch die Wörter „nächstfolgenden 1. Juli" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 werden die Wörter „einer Rentenanpassung" durch die Wörter „dem 1. Juli eines jeden Jahres" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 255f die Jahreszahl „2005" durch die Jahreszahl „2007" ersetzt.
- 2.
- § 255f wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Jahreszahl „2005" durch die Jahreszahl „2007" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 2 werden jeweils die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl „2007" und die Jahreszahl „2003" durch die Jahreszahl „2005" ersetzt.
- d)
- Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2006.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7229/index.htm