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Änderung § 4 ZVsG vom 01.01.2017

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§ 4 ZVsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4 ZVsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 5 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Rentenberechnung in Fällen ohne Gleichstellung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wird ein Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 31. Dezember 1992 Anspruch auf eine Leistung nach dem Pensionsstatut und auch Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zurückgelegt oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt, ist eine neue Rentenberechnung vorzunehmen. 2 Die Rentenneuberechnung erfolgt für Zeiten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekannt gegeben wird. 3 § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden. 4 Vom Ablauf des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis zum Beginn der neu berechneten Rente wird ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, an den Berechtigten nicht ausgezahlt. 5 Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird ein Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt und hatte der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, am 31. Dezember 1992 Anspruch auf eine Leistung nach dem Pensionsstatut und auch Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zurückgelegt oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt, ist eine neue Rentenberechnung vorzunehmen. 2 Die Rentenneuberechnung erfolgt für Zeiten nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid über die neu berechnete Rente bekannt gegeben wird. 3 § 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden. 4 Vom Ablauf des Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger der Datenstelle der Rentenversicherung die Meldung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 erstattet hat, bis zum Beginn der neu berechneten Rente wird ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, an den Berechtigten nicht ausgezahlt. 5 Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(2) Für Berechtigte, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 1. Juli 1993 begonnen hat, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Berechnung oder der Neuberechnung der Rente eines Berechtigten, der einen Antrag auf Gleichstellung nicht gestellt hat, ist für Zeiten vom 1. März 1971 an nur der in der Sozialpflichtversicherung des Beitrittsgebiets versicherte Verdienst zugrunde zu legen.