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Änderung § 7 ZVsG vom 01.01.2017

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§ 7 ZVsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 7 ZVsG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 5 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verfahren zur Datenmitteilung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. 2 Dies gilt für die Mitteilung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln sind. 3 Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherungsträger spätestens bis zum 30. September 1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neuberechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung nach § 4 erforderlichen Daten mit. 4 Er teilt gleichzeitig auch die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen nach dem Pensionsstatut mit. 5 Der Versorgungsträger teilt spätestens bis zum 30. Juni 1995 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einer Zahlung oder einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung mit; er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit. 6 § 8 Abs. 1 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gilt. 7 Der Versorgungsträger teilt dem Bundesversicherungsamt unverzüglich die Höhe des Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3 zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungsbetrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teilzahlung mit.

(2) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger stellt den zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn dem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständigen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungsträger für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Daten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Versorgungsträger nimmt die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 sowie nach § 8 Abs. 1 bis 3, 7 und 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung wahr. 2 Dies gilt für die Mitteilung nach § 8 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Daten dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übermitteln sind. 3 Der Versorgungsträger teilt der Datenstelle der Rentenversicherung spätestens bis zum 30. September 1994 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 2, die Neuberechnung nach § 6 Abs. 4 oder die Rentenberechnung nach § 4 erforderlichen Daten mit. 4 Er teilt gleichzeitig auch die Höhe der zum 1. März 1991 zustehenden Leistungen nach dem Pensionsstatut mit. 5 Der Versorgungsträger teilt spätestens bis zum 30. Juni 1995 die für die Gleichstellung nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Daten einer Zahlung oder einer Teilzahlung und den Zeitpunkt ihrer Beendigung mit; er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit. 6 § 8 Abs. 1 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes gilt. 7 Der Versorgungsträger teilt dem Bundesversicherungsamt unverzüglich die Höhe des Abtretungsbetrags nach § 3 Abs. 2, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung, die Höhe der nach § 6 Abs. 3 zustehenden Leistung sowie die Höhe des Abfindungsbetrags nach § 3 Abs. 3 und dessen Zahlung oder Teilzahlung mit.

(2) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt den zuständigen Rentenversicherungsträger fest, teilt ihn dem Versorgungsträger mit und übermittelt dem zuständigen Rentenversicherungsträger die ihr vom Versorgungsträger für die Feststellung von Leistungen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Daten.

(3) Der zuständige Rentenversicherungsträger teilt dem Versorgungsträger den Beginn des Kalendermonats mit, in dem die laufende Zahlung der neu berechneten Rente aufgenommen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)