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Änderung § 2 ZVsG vom 01.01.2020
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§ 2 ZVsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 2 ZVsG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Versorgungsträger | |
(Text alte Fassung) (1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die Ernst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesversicherungsamt. | (Text neue Fassung) (1) Versorgungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist die Ernst-Abbe-Stiftung. Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. |
(2) Personen, die bei dem Versorgungsträger beschäftigt sind, dürfen Sozialdaten nur unter den im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen übermitteln. Sie sind nach § 1 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. | |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesversicherungsamt. | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Soziale Sicherung. |
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