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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts (LARÄnduBerG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes



Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert:

1.
Der Dritte Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Erster Titel Allgemeine Vorschriften 253" wird gestrichen.

bb)
Im Zweiten Titel wird die Angabe „254 -" gestrichen.

cc)
Die Angabe „Dritter Titel Eingliederungsdarlehen zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeitsplatzdarlehen) 259, 260" wird gestrichen.

b)
Nach dem Vierten Titel des Fünften Abschnitts wird folgende Angabe angefügt:

„Fünfter Titel Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005 292a-292c".

c)
Im Vierzehnten Abschnitt wird nach der Angabe „349" die Angabe „349a" eingefügt.

2.
Die §§ 253, 254, 255, 256, 257, 259 und 260 werden aufgehoben.

3.
§ 276 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Für Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 21 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund getragen."

c)
Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Prüfung der Leistungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt § 132 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, wobei der Bezug von Unterhaltshilfe den Leistungen nach den §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes vor dem 1. Januar 2004 gleichsteht. Die Durchführung der Krankenversorgung obliegt den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten tragen. Der Bund erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert. Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für das Verhältnis zwischen dem Berechtigten einerseits und der Krankenkasse (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1) oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) andererseits gelten das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz. Im Vor- und Klageverfahren ist entsprechend die Krankenkasse oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe passiv legitimiert."

e)
In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1" ersetzt durch die Angabe „Absatz 2".

4.
Dem § 277 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Es unterliegt auch keiner Verrechnung mit zu viel gezahlten anderen Leistungen."

5.
In § 285a wird die Angabe „§ 276 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 276 Abs. 3a und 3b" ersetzt.

6.
In § 287 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder in der ein Taschengeld zu gewähren wäre" gestrichen.

7.
§ 290 Abs. 1 Satz 7 wird aufgehoben.

8.
§ 292 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben.

9.
Dem § 292a Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Gleiches gilt für bis zum 31. Dezember 2005 eingetretene Umstände, die der Ausgleichsbehörde ab dem 1. Juli 2006 nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides bekannt werden. Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüche bestehen in diesen Fällen nicht."

10.
In § 315 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „außer in den Fällen des § 276 Abs. 5" eingefügt.

11.
§ 317 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 317 Amts- und Rechtshilfe sowie Auskunftspflicht".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten, Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Als Behörden im Sinne von Satz 1 gelten auch alle anderen Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind."

12.
Dem § 332 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Vergleiche sind zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage eine bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält."

13.
§ 332a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nicht ermittelt werden kann" durch die Wörter „oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nicht ermittelt werden kann" durch die Wörter „oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist" ersetzt.

14.
§ 342 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verfahren" die Wörter „innerhalb von fünf Jahren" eingefügt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360."

15.
§ 349 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es gelten die Wertfortschreibungsgrenzen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Vermögensgesetzes" die Wörter „und durch den Verzicht nach § 2a Abs. 3 des Vermögensgesetzes begünstigte Mitglieder einer Erbengemeinschaft" eingefügt.

16.
Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt:

„§ 349a Mindestbetrag für Rückforderungen

Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet."

17.
§ 350a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden."

18.
§ 373 wird wie folgt gefasst:

„§ 373 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts

Die mit den Artikeln 2 und 4 bis 8 des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) aufgehobenen Vorschriften finden in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Feststellungsgesetz, dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sowie dem Reparationsschädengesetz weiter Anwendung, wenn sie erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden. Dies gilt auch für Verfahren über die Änderung von Entscheidungen, die Wiederaufnahme von Verfahren sowie die Rückforderung von Leistungen, insbesondere infolge Schadensausgleichs. Vergleiche, wie in § 332 Abs. 4 vorgesehen, sind zulässig."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LARÄnduBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LARÄnduBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 LARÄnduBerG Inkrafttreten
...  1 Nr. 3 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282
Artikel 3 BAAOÄndG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), wird wie folgt geändert: 1. ...