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Vierter Abschnitt - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses

Vierter Abschnitt Schriftliche Stimmabgabe

§ 23 Voraussetzungen



(1) 1Einem leitenden Angestellten, der im Zeitpunkt der Stimmabgabe verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,

2.
die Vorschlagslisten,

3.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,

4.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie

5.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des leitenden Angestellten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. 2Die Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 24) aushändigen oder übersenden. 4Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

(2) 1Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie

1.
im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte, oder

2.
vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,

voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. 2Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Für Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. 2Der Wahlvorstand hat den leitenden Angestellten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden.




§ 24 Stimmabgabe



1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist,

2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und

3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

2Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person des Vertrauens verrichten lassen.




§ 25 Verfahren bei der Stimmabgabe



(1) 1Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 12 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 9) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 24), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. 3Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.

(2) 1Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.