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Synopse aller Änderungen des DNBG am 01.03.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2018 durch Artikel 2 des UrhWissG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DNBG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DNBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | DNBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Rechtsstellung, Sitz § 2 Aufgaben, Befugnisse § 3 Medienwerke § 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht § 5 Organe § 6 Verwaltungsrat § 7 Generaldirektorin, Generaldirektor § 8 Beiräte § 9 Rechtsaufsicht § 10 Beamtinnen, Beamte § 11 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer § 12 Wohnungsfürsorge § 13 Haushalt, Rechnungsprüfung § 14 Ablieferungspflicht § 15 Ablieferungspflichtige § 16 Ablieferungsverfahren | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen |
§ 17 Auskunftspflicht § 18 Zuschuss § 19 Bußgeldvorschriften § 20 Verordnungsermächtigung § 21 Landesrechtliche Regelungen § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 16a (neu) | § 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen |
(1) 1 Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörperlicher Form für eigene und fremde Pflichtexemplarbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermitteln, auch automatisiert und systematisch. 2 Dies gilt nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung durch die Bibliothek bereitgestellt sind. 3 Die nach den Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen anschließend wie andere Bestandswerke weitergenutzt werden. (2) 1 Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichterung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zugänglich machen. 2 Dies gilt nur, wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zudem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist, etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder unentgeltliche Dienste erreichbar sind. | |
§ 21 Landesrechtliche Regelungen | |
Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. | 1 Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. 2 Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend. |
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