Tools:
Update via:
Anlage 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung (1. GleiStatVÄndV k.a.Abk.)
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)
Empfänger: 1) | Berichtsstelle oder Einzelplan: |
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): | |
Frau/Herr | |
Referat/Dezernat | |
Telefonnummer |
Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Unmittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck A | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck B1, B2 oder B3 | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck C | Beförderungen und Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts- jahres |
Erhebungsvordruck D1, D2 oder D3 | Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck E | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck F1 oder F2 | Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck G1 oder G2 | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck N | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1348-1365)
---
- 1)
- Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7244/a143131.htm