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Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung (1. GleiStatVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) und des Artikels 35 des Gesetzes zur Änderung des Begriffs Erziehungsurlaub" vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juni 2006 GleiStatV § 1, § 4, § 5, § 6, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 (neu)
Die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 889) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „gehobenen Dienst" die Wörter „der beamteten und vergleichbaren Beschäftigten sowie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich der außertariflich Beschäftigten" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 5 werden die Wörter „und Höherreihungen" gestrichen.
- dd)
- Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Besoldungs-," die Wörter „Vergütungs- und Lohngruppen" durch die Wörter „Entgelt- und Gehaltsgruppen" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Besoldungs-," die Wörter „Vergütungs- oder Lohngruppe" durch die Wörter „Entgelt- oder Gehaltsgruppe" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Laufbahngruppe" ein Komma und das Wort „Entgeltgruppe" eingefügt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:- „Für die Meldungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs kann die oberste Bundesbehörde die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen und dies auch auf Teile des Geschäftsbereichs beschränken."
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Übernahme von Daten aus der Personalstandstatistik" und das Semikolon gestrichen.
- b)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.
- 4.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsregelung
Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von § 2 für das Berichtsjahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 erhoben. Dies gilt nicht für Betriebskrankenkassen." - 5.
- Die Anlagen zu § 4 Abs. 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juni 2006.
Anhang zu Artikel 1 Nr. 5 (Anlagen zu § 4 Abs. 2)
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)
Empfänger: 1) | Berichtsstelle oder Einzelplan: |
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): | |
Frau/Herr | |
Referat/Dezernat | |
Telefonnummer |
Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Unmittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck A | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck B1, B2 oder B3 | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck C | Beförderungen und Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichts- jahres |
Erhebungsvordruck D1, D2 oder D3 | Laufbahnaufstieg, Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck E | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck F1 oder F2 | Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck G1 oder G2 | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck N | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1348-1365)
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- 1)
- Für die Meldung gemäß § 3 Abs. 1 GleiStatV die oberste Bundesbehörde eintragen und dieser die Daten bis zum 30. September des Berichtsjahres übermitteln.
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 2)
Empfänger: 1) | Berichtsstellen-Nr.: Berichtsstelle: |
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): | |
Frau/Herr | |
Referat/Dezernat | |
Telefonnummer |
Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mittelbare Bundesverwaltung
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck H | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck I | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres |
Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 0 einschließlich Außertarifliche vom 1. Juli des Vorjahres bis | |
30. Juni des Berichtsjahres | |
Beförderungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres | |
Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres | |
Erhebungsvordruck K | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres | |
Erhebungsvordruck L | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funktionen im höheren und gehobenen Dienst sowie in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich Außertarifli- che vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck M | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vor- jahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1367-1375)
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Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2)
Empfänger: 1) | Berichtsstellen-Nr.: Berichtsstelle: |
Bitte teilen Sie uns mit, an wen wir uns bei Rückfragen wenden dürfen (freiwillige Angabe): | |
Frau/Herr | |
Referat/Dezernat | |
Telefonnummer |
Gleichstellungsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betriebskrankenkassen
Rechtsgrundlage: Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346)
Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:
Erhebungsvordruck H-BKK | Personal-Ist-Bestand am 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck I-BKK | Beschäftigte nach ausgeübten leitenden Funktionen am 30. Juni des Berichtsjahres Höhergruppierungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Übertragung leitender Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck K-BKK | Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres Bewerbungen im Vergleich mit den entsprechenden Einstellungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck L-BKK | Bewerbungen im Vergleich mit der entsprechenden Übertragung ausgeschriebener leitender Funk- tionen im höheren und gehobenen Dienst vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
Erhebungsvordruck M-BKK | Anzahl der vergebenen Spitzennoten im Vergleich mit der Anzahl der Beurteilungen vom 1. Juli des Vorjahres bis 30. Juni des Berichtsjahres |
(Vordrucke siehe BGBl. 2006 I S. 1377-1381)
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